Arbeitsfreistellung für Pflege
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
Arbeitsfreistellung für die Pflege
Die meisten pflegebedürftigen Senioren werden von der Familie zu Hause betreut und gepflegt. Um die Pflege von nahen Angehörigen und den Beruf besser miteinander zu verbinden gibt es verschiedene Möglichkeiten sich insgesamt bis zu 2 Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen. Zur teilweisen Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts kann ab 2015 ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Sibille-Hartmann- Str. 2-8 in 50969 Köln) beantragt werden. Das Darlehen deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlende Nettogehalt ab. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten. Die Rückzahlung beginnt mit dem Ende der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit. Dauert die Pflege länger an, können auch mehrere Angehörige diese Angebote in Anspruch nehmen.
Kurzfristige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage
Manchmal müssen Angehörige plötzlich bei der Pflege innerhalb der Familie einspringen. Die Pflegeversicherung ermöglicht Arbeitnehmern, sich bis zu 10 Tage ganz oder teilweise von der Arbeit befreien zu lassen. Der Arbeitgeber zahlt für diese Zeit kein Gehalt. Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht, wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger aufgrund einer akuten gesundheitlichen Krise gepflegt werden muss oder eine entsprechende Pflege zu organisieren ist.
Hierzu zählt auch das Zusammentragen von Informationen, um die Pflege zu planen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellt in so einem Fall eine Bestätigung aus, die beim Arbeitgeber einzureichen ist. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, egal wie viele Mitarbeiter dort beschäftigt sind. Für die bis zu zehntägige Auszeit erhalten berufstätige Angehörige von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. Der Antrag ist vom Beschäftigten bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Wie viel Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird, richtet sich nach dem Einkommen. Gezahlt werden 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal 90 Prozent vom Nettoverdienst.
Pflegezeit bis zu 6 Monate
Wer über einen längeren Zeitraum seinen Angehörigen zu Hause pflegen möchte, kann sich ganz oder teilweise bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflegezeit muss zehn Tage vorher angemeldet werden. Dazu ist eine Bescheinigung vorzulegen, in der mindestens die Pflegestufe I bestätigt wird.
Für die bis zu sechsmonatige Freistellung von der Arbeit, wird weder das Gehalt weiter gezahlt, noch gibt es eine Lohnersatzleistung von der Pflegekasse. Zur teilweisen Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Wer kein Gehalt bezieht, ist auch nicht kranken- oder pflegeversichert. Hier ist es ratsam, für die Pflegezeit bei der eigenen Krankenkasse eine freiwillige Versicherung abzuschließen. An den Kosten beteiligt sich die Pflegekasse des Pflegbedürftigen mit einem Beitragszuschuss. Diese Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 16 Beschäftigten.
Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten
Wer einen Angehörigen zu Hause über längere Zeit pflegen will und berufstätig ist, kann mit seinem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung schließen, die das Einkommen bei reduzierter Arbeitszeit weitgehend sichert. Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es nur bei Betrieben mit mehr als 16 Mitarbeitern. In der Pflegephase kann für maximal 24 Monate die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden.
Wer zum Beispiel die Arbeitszeit seiner Vollzeitbeschäftigung halbiert, erhält in der Pflegephase weiterhin 75 Prozent seines Bruttoeinkommens. In der Nachpflegephase arbeitet man wieder Vollzeit und erhält weiterhin 75 Prozent vom Lohn, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Zur teilweisen Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit erwerbsunfähig wird oder stirbt, muss eine private Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden, die den Arbeitgeber vor einem Ausfall schützt. Dauert die Pflege des Angehörigen mehr als 24 Monate an, können auch mehrere Angehörige nacheinander oder parallel die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:
www.familien-pflege-zeit.de