Anspruch auf Pflegeleistungen im Ausland

Wer seinen Lebensabend im sonnigen Süden verbringt, bekommt nicht alle Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Pflege im Ausland

Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen

Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr werden die Leistungen der Pflegekasse weitergewährt. Dabei ist es unwichtig, ob Sie sich im europäischen Ausland oder Übersee aufhalten. Sie können alle Leistungen, also Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen beanspruchen.
Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen ist zu beachten, dass Sie von einer Pflegekraft begleitet werden müssen, die bei einem Pflegedienst angestellt ist oder ein Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse hat.

Auslandsaufenthalt von über sechs Wochen

Bei einem Auslandsaufenthalt von über sechs Wochen besteht ein Leistungsanspruch in Europa nur dann, wenn eine entsprechende Regelung zwischen den Staaten besteht. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof fallen Geldleistungen aus der Pflegeversicherung unter die EU-Verordnung 1408/71, die den Export von Sozialleistungen beschreibt. Wenn man im Gastland allerdings die dort üblichen Sachleistungen in Anspruch nimmt, dann wird kein Pflegegeld mehr von der deutschen Pflegekasse bezahlt. Das liegt daran, dass die EU-Verordnung explizit zwischen Geld- und Sachleistungen unterscheidet und eine Kombination nicht zulässt.

Verlegung des Wohnsitz innerhalb der EU

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder die freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse bleibt bei einem Wechsel des Wohnortes in einen EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) bestehen. Dies gilt nur, wenn Sie nur eine Rente von der deutschen Rentenversicherung erhalten und im neuen Wohnort keinen eigenen Leistungsanspruch, z.B. aufgrund einer Beschäftigung haben.
 
Bei den Leistungen ist jedoch zwischen Sachleistungen der Krankenkasse und Geldleistungen der Pflegeversicherung zu unterscheiden. Der Versicherte muss sich zwischen beiden Leistungsformen entscheiden, eine Kombination wie in Deutschland gibt es nicht.

Sachleistungen

Welche Sachleistungen Sie im Einzelnen erhalten können, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum, richtet sich nach dem Recht des neuen Wohnstaats.

Geldleistungen

Es besteht die Möglichkeit, Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung zu beantragen. Sie bekommen dann die Geldleistungen direkt überwiesen.
 
Sollten Sie sich für Sachleistungen entscheiden, müssen Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden. Von dieser erhalten Sie dann einen Anspruchsnachweis (E 121), der bei dem für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen Krankenversicherungsträger vorgelegt werden muss.
 
Überprüfen Sie also vor einen Wohnortwechsel genau, welche Leistungen für Sie günstiger sind. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.